Eines unserer Kernkompetenzen liegt in der Verteidigung gegen den Vorwurf des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Das Betäubungsmittelstrafrecht ist in den §§ 29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) geregelt. Als strafbare Handlungen normiert das Gesetz u.a. die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Betäubungsmitteln. Welche Stoffe und Zubereitungen darunterfallen, regeln wiederum die Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz. Als illegale Betäubungsmittel gelten alle natürlichen (Cannabis, Pilze, Opium usw.) und künstlichen Substanzen (Pepp, LSD, Ecstasy, Heroin, Amphetamin usw.), die in den Anlagen 1-3 aufgeführt sind.
Ganz egal, ob Ihnen vorgeworfen wird Betäubungsmittel besessen, hergestellt, diese in das Bundesgebiet eingeführt oder gar damit gehandelt zu haben, müssen Sie mit weitreichenden Ermittlungen und hohen Strafandrohungen rechnen. Doch gerade im Bereich der Betäubungsmitteldelikte gelangt man immer wieder – ins Visier der Strafverfolgungsbehörden. Besonders in diesem Bereich ist eine Verteidigung – bereits vor der ersten Vernehmung durch die Polizei – enorm wichtig. Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Ermittlungsrichter ohne einen spezialisierten Strafverteidiger. Rufen Sie uns – rund um die Uhr – für ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch an.