Weiterhin umfasst unsere Kompetenz auch das Recht der Ordnungswidrigkeiten. Darunter fallen Verstöße gegen öffentliche Anordnungen, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, Missbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen sowie die Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen. Dabei handelt es sich – im Gegensatz zum Strafrecht – um bußgeldbewehrte Verletzungen von Ordnungsrecht (Verwaltungsrecht) bzw. Gesetzesüberschreitungen.
In § 1 OWiG definiert der Gesetzgeber diese genauer als eine „rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt“. Als Rechtsfolge sieht das OWiG also keine Strafe im engeren Sinn vor, sondern Geldbußen, Verwarnungen und insbesondere im Straßenverkehr auch Nebenfolgen wie Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis. Die Rechtsfolgen sind im Ergebnis einer Strafe ähnlich, sie bedürfen aber keines Gerichts. Zu einem Gerichtsprozess kommt es aber dann, wenn gegen den Bescheid wirksam Einspruch erhoben wird. In diesem Falle ist die zuständige Behörde zu weiteren Ermittlungen befugt und wird das Verfahren anschließend an die Staatsanwaltschaft abgeben, welche den Bescheid erneut auf seine Rechtmäßigkeit hin prüft. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass der Bescheid rechtmäßig ist, wird sie das Verfahren an das zuständige Gericht abgeben. Diese -und weitere- durchzusetzen. zu können