Sportstrafrecht

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Außerdem verteidigen wir Sie im Bereich des Dopingstrafrechts

Das AntiDopG trat am 18.12.15 in Kraft und ist damit ein vergleichsweises junges Gesetz. Es verfolgt gem. § 1 AntiDopG die Bekämpfung von Dopingmitteln im Sport sowie den Schutz von Gesundheit und sportlicher Fairness. Es regelt zum einen die Strafbarkeit in Bezug auf die näher in der Anlage zu § 2 III AntiDopG bezeichneten Substanzen. Darunter fallen insbesondere die anabolen Stoffe und solche, die damit verwandt sind.

 

Strafbar macht sich dabei, wer solche Stoffe herstellt, damit Handel treibt, sie veräußert, abgibt, auf Andere anwendet, sonst in den Verkehr bringt oder verschreibt. Andererseits stellt es bestimmte Dopingmethoden unter Strafe, ohne dass es auf die Verwendung eines Wirkstoffes ankommt. Darunter versteht man die Blut- und Genmanipulation sowie die Manipulation von Blutproben u.ä. Da das AntiDopG, anders als das Betäubungsmittelgesetz, auch den Konsum als „Selbstdoping“ unter Strafe stellt – sofern beabsichtigt wird an einem organisierten Wettbewerb teilzunehmen- ist die Strafbarkeit auch auf den Freizeitsport, insbesondere auf die Bereiche Fitness und Bodybuilding ausgedehnt. Aufgrund weitreichender Strafbarkeit und einem hohen Strafrahmen ist das frühmöglichste Hinzuziehen eines Strafverteidigers unabdingbar.