Verteidigung in Kapitalstrafsachen

Verteidigung in Kapitalstrafsachen

 

Unter Straftaten gegen das Leben -oder auch Kapitalverbrechen- fasst das Strafgesetzbuch u.a. den Totschlag, den Mord und die Körperverletzung mit Todesfolge sowie die fahrlässige Tötung.

Ein Mord liegt in Abgrenzung zu einem Totschlag dann vor, wenn eines der sogenannten Mordmerkmale des § 211StGB erfüllt ist. Das Mordmerkmal der Tatbegehung mit einem gemeingefährlichen Mittel hat in jüngster Zeit aufgrund der „Raserfälle“ erheblich an Bedeutung gewonnen. Mit Blick auf das hohe Strafmaß ist eine unnachgiebige Strafverteidigung bereits im Ermittlungsverfahren von enormer Bedeutung.

 

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit sind die Körperverletzungsdelikte der §§ 223 ff. StGB. Unter Straftaten gegen die körperliche Bewegungsfreiheit versteht das Gesetz Delikte, wie die Freiheitsberaubung, den erpresserischen Menschenraub und die Geiselnahme. Das Gesetz sieht für den erpresserischen Menschenraub und die Geiselnahme – mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahrenn- ein empfindliches Strafmaß vor. Die Vertretung durch einen fachkundigen Strafverteidiger ist unabdingbar .